Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
PerFact Evolution GmbH & Co. KG

 § 1 Vertragsgegenstand
 1.1. Die PerFact Evolution GmbH & Co. KG, im Folgenden kurz PerFact Evolution genannt, ist ein Dienstleistungsunternehmen im IT-Bereich.
 1.2. PerFact Evolution erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich Prozessberatung und Projektmanagement. 
 1.3. Bei den Leistungen von PerFact Evolution handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Die Letztverantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Kunden.
1.4. Etwaige im Projekt entstehende Dokumente, Konzepte, Schulungsunterlagen, Skripte oder sonstige Arbeitsergebnisse dienen der Unterstützung des Kunden und begründen keine Erfolgsschuld.
§ 2 Leistungen
2.1. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen wird allein durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags festgelegt.
2.2. Änderungsbedarfe (Change Requests) können von beiden Parteien in Textform angezeigt werden. PerFact Evolution legt dem Kunden binnen angemessener Frist die Auswirkungen auf Leistungsumfang, Zeitplan und Vergütung vor. Änderungen werden erst mit schriftlicher Zustimmung des Kunden wirksam, bis dahin bleibt der zuletzt freigegebene Leistungsumfang maßgeblich. Sollte die Prüfung der Auswirkungen mehr als unwesentlichen Aufwand bedeuten, ist PerFact Evolution berechtigt, diese abzurechnen.
2.3. Erfüllungsort ist Herford
2.4. Der Kunde wird PerFact Evolution unverzüglich in Textform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt, die Auswirkung auf die Leistungserbringung haben können.
2.5. PerFact Evolution ist nicht berechtigt, den Kunden gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten, sofern im jeweiligen Einzelfall nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.
§ 3 Änderung der Geschäftsbedingungen
3.1. PerFact hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu andern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören wurde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. 
3.2. Ferner können Anpassungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind. Änderungen erfolgen ausschließlich unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners und Prüfung der Zumutbarkeit. Der Vertragspartner wird über die Änderung informiert und hat binnen 6 Wochen die Möglichkeit dieser zu widersprechen, wobei der Vertragspartner auch über diese Frist informiert wird. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt die Änderung als akzeptiert.
§ 4 Personal von PerFact Evolution
4.1. PerFact Evolution ist bei der Wahl der Personen frei, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden. PerFact Evolution trägt dafür Sorge, dass die eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit PerFact Evolution dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
4.2. PerFact Evolution wird sich bei den für den Auftraggeber unter diesem Vertrag eingesetzten Personen um Kontinuität bemühen und dem Auftraggeber einen Austausch der eingesetzten Personen nach Möglichkeit frühzeitig vorab anzeigen. Die neu eingesetzten Personen werden mindestens die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.
§ 5 Leistungen des Kunden
5.1. Die Erfolgsverantwortung für Leistungen unter diesem Vertrag verbleibt beim Kunden.
5.2. Der Kunde wird die vereinbarten Leistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Leistungen hinaus wird der Kunde die Leistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch PerFact Evolution erforderlich und allgemein üblich sind, und insbesondere
5.2.1. alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
5.2.2. zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten;
5.2.3. erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen; und
5.2.4. Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen,
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.
5.3. Die Sicherung aller Daten liegt in der Verantwortung des Kunden.
5.4. Soweit Leistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert PerFact Evolution diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. PerFact Evolution wird den Kunden unverzüglich in Schriftform auf aus ihrer Sicht unzureichende Leistungen des Kunden hinweisen.
5.5. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Leistungen für PerFact Evolution unentgeltlich zu erbringen.
5.6. Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von PerFact Evolution hat, ist PerFact Evolution von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. PerFact Evolution entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
§ 6 Vertragsschluss und Vertragsdauer
6.1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Maßgaben, Zeichnungen oder Abbildungen etc. sind unverbindlich. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vor-behalten. 
6.2. Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung von PerFact Evolution, ein Vertrag kommt somit erst mit der schriftlichen Bestätigung von uns oder mit Beginn der Aus-führung eines Auftrags durch uns zustande.
6.3. Der Vertrag endet, je nachdem was früher eintritt, wenn
6.3.1. die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden;
6.3.2. das vereinbarte Budget verbraucht wurde;
6.3.3. der Vertrag vom Kunden mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt wurde.
6.4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
6.5. Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
6.6. Auf Wunsch erbringt PerFact Evolution Übergangs‑/Exit‑Leistungen gegen gesonderte Vergütung. Art, Umfang und Form sowie Fristen werden einvernehmlich festgelegt. Diese Leistungen werden nach Zeit und Material vergütet.
§ 7 Preise und Zahlung
7.1. Die Preise sind grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von uns sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf unserem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. 
7.2. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,  sind wir, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigungvon diesem Vertrag berechtigt. Alle noch fälligen Teilzahlungen werden sofort fällig. 
7.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. PerFact Evolution ist berechtigt, nach Ankündigung Leistungen bis zur Zahlungserfüllung auszusetzen
7.4. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn Forderung und Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
7.5. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs kann der Kunde nur geltend machen, wenn Zahlungsanspruch von uns und Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 
7.6. Wir sind berechtigt unsere Forderungen abzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus einem Vertrag an Dritte abzutreten, sofern wir dieser Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 8 Nutzungsrechte
8.1. Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an den von PerFact Evolution erstellten Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Kunden, zum Beispiel andere Dienstleister.
8.2. Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Kunden verbundenen Unternehmen zu nutzen.
§ 9 Hardware und Gewährleistung
9.1. Sollte PerFact Evolution als Teil des Auftrags Produkte oder sonstige Leistungen für den Kunden erwerben, erfolgt dies im Namen, mit Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.   Sämtliche Rechte und Pflichten wirken zwischen dem Käufer(=Kunde) und Verkäufer (=Zulieferer). PerFact Evolution leistet lediglich den Service als Vermittler. Verträge im eigenen Namen werden nicht geschlossen und PerFact Evolution wird nicht Vertragspartner des Kaufvertrags. Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass er gegen PerFact Evolution daher keine Gewährleistungsansprüche hat, sondern ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Lieferanten.
9.2. PerFact Evolution übernimmt kein Beschaffungs- oder Auswahlrisiko für Leistungen Dritter. Zahlungs- und Warenfluss erfolgen grundsätzlich direkt zwischen Kunde und Lieferant. Etwaige Weiterleitungen durch PerFact Innovation erfolgen nur als offengelegte Botentätigkeit ohne Begründung einer Verkäuferstellung.
9.3. Die Haftung von PerFact Evolution für eigene Beratungs- und Vermittlungsleistungen bleibt unberührt und richtet sich nach den Vorgaben aus diesem Vertrag.
§ 10 Haftungsbegrenzung
10.1. Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet PerFact Evolution gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet PerFact Evolution nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. 
10.3. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
10.4. Die Haftung von PerFact Evolution für einen eventuellen Datenverlust oder eine eventuelle Beschädigung von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Kunden erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.
10.5. Vorbehaltlich der Absätze 1-3 ist die Gesamthaftung von PerFact Evolution aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
10.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von PerFact Evolution.
§ 11 Vertraulichkeit
11.1. Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
11.2. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
11.3. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
11.4. Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
11.5. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
11.5.1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden; 
11.5.2. die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
11.5.3. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
11.6. Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
11.7.  Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags. Für Geschäftsgeheimnisse gilt die Vertraulichkeit unbefristet, solange die Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt.
11.8. PerFact Evolution ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
11.9. Jede Partei bestätigt auf Aufforderung die Löschung oder Rückgabe vertraulicher Informationen in Textform
§ 12 Datenschutz
12.1. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
12.2. Sofern und soweit PerFact Evolution im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
§ 13 Höhere Gewalt
13.1. PerFact hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. PerFact wird den Kunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren. 
13.2. Fristen verlängern sich um die Dauer der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen in Textform zu kündigen.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der PerFact erfolgen ausschließlich auf-grund dieser Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteil dieses Vertrags und daher gegenüber PerFact Evolution ausnahmslos unwirksam. Geschäftsbedingungen des Kunden haben auch dann keine Gültigkeit, wenn in Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
14.2. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Kunde und PerFact gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts..
14.3. Gerichtsstand ist ausschließlich Herford für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
14.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
       
Allgemeine Geschäftsbedingungen
PerFact Innovation GmbH & Co. KG

§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. Die PerFact Innovation GmbH & Co. KG, im Folgenden kurz PerFact Innovation genannt, ist ein Dienstleistungsunternehmen im IT-Bereich. 
1.2. PerFact Innovation erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen Softwarerealisierung, Service und Support.
1.3. Bei den Leistungen von PerFact Innovation handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Die Letztverantwortung liegt beim Kunden. Der Kunde trägt das Risiko dafür, ob die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen den Anforderungen und Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen
1.4. Etwaige im Projekt entstehende Dokumente, Konzepte, Schulungsunterlagen, Skripte oder sonstige Arbeitsergebnisse dienen der Unterstützung des Kunden und begründen keine Erfolgsschuld. .
§ 2 Leistungen
2.1. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen wird allein durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags festgelegt.
2.2. Änderungsbedarfe (Change Requests) können von beiden Parteien in Textform angezeigt werden. PerFact Innovation legt dem Kunden binnen angemessener Frist die Auswirkungen auf Leistungsumfang, Zeitplan und Vergütung vor. Änderungen werden erst mit schriftlicher Zustimmung des Kunden wirksam, bis dahin bleibt der zuletzt freigegebene Leistungsumfang maßgeblich. Sollte die Prüfung der Auswirkungen mehr als unwesentlichen Aufwand bedeuten, ist PerFact Innovation berechtigt, diese abzurechnen.
2.3. Erfüllungsort ist Herford.
2.4. Der Kunde wird PerFact Innovation unverzüglich in Textform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt, die Auswirkung auf die Leistungserbringung haben können.
2.5. PerFact Innovation ist nicht berechtigt, den Kunden gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten, sofern im jeweiligen Einzelfall nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.
§ 3 Softwarerealisierung
3.1. PerFact Innovation erbringt im Rahmen der Softwarerealisierung ausschließlich IT-Beratungsleistungen rund um die Konfiguration, Anpassung und Bereitstellung von Softwarelösungen, die auf Basis eines modularen Open-Source-Baukastens und standardisierter Bausteine durch den Kunden zusammengestellt werden. Eine Herstellung eines konkreten Werks ist nicht geschuldet. Es erfolgt keine Abnahme und werkvertragliche Mängelrechte finden keine Anwendung. 
3.2. Die Leistungen werden agil und iterativ erbracht, mit einem von den Anforderungen des Kunden gesteuerten, sich fortlaufend verändernden Projektverlauf. Zielbilder, Meilensteine, Aufwände, Termine und Kapazitäten sind planerischer Natur und können sich im Projektverlauf ändern.
3.3. Die Budgetangaben und der Kapazitätsrahmen in der Auftragsbestätigung dienen der Planung und stellen keine Festpreise dar. Aufgrund der agilen Vorgehensweise kann es vorkommen, dass die ursprünglich budgetierten Kapazitäten nicht ausreichen und mit Erreichen der Budgetgrenze die Entwicklung nicht abgeschlossen ist. Der Kunde erkennt an, dass er in diesem Fall entweder zusätzliche Kapazitäten beauftragt oder die bis dahin entstandenen Arbeitsergebnisse im erreichten Zustand „as is“, ungeachtet ihrer Funktionsfähigkeit, übernimmt. Eine Pflicht von PerFact Innovation zur Fertigstellung eines bestimmten Werks besteht nicht.
3.4. Im Projekt zusammengestellte Softwarelösungen und deren Quellcode werden dem Kunden entgeltfrei unter einer Open-Source-Lizenz (derzeit: GPLv2, sofern im Auftrag nicht anders bezeichnet) bereitgestellt. Lizenzrechte richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Open-Source-Lizenz; eine Übertragung ausschließlicher Rechte erfolgt nicht. PerFact erhebt keine Lizenzgebühren. 
3.5. Die Integration in Systemlandschaften des Kunden sowie der Betrieb der Software erfolgen in der Verantwortung des Kunden. PerFact Innovation unterstützt hierbei im Rahmen der vereinbarten Dienstleistungen.
3.6. Der Kunde verpflichtet sich, bei Nutzung, Bearbeitung und Verbreitung der als Open Source bereitgestellten Software die jeweils anwendbaren Open‑Source‑Lizenzen (derzeit: GPLv2, sofern im Auftrag nicht anders bezeichnet) einzuhalten.
§ 4 Service und Support
Sofern Teil der vereinbarten Leistungen auch die gemeinsame Administration, die        technische Überwachung, die gemeinsame Dokumentation sowie die Durchführung von Support-Arbeiten im Rahmen der mit Unterstützung von PerFact bereitgestellten Server-Installationen und Applikationen ist, gelten ergänzend die Vorgaben des Service Level Agreements (SLA), bestehend aus dem SLA-Vertrag und dem SLA-Leistungsschein. Im Kollisionsfall geht das SLA den Regelungen dieser Geschäftsbedingungen vor.
§ 5 Änderung der Geschäftsbedingungen
5.1. PerFact hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu andern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören wurde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. 
5.2. Ferner können Anpassungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind. Änderungen erfolgen ausschließlich unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners und Prüfung der Zumutbarkeit. Der Vertragspartner wird über die Änderung informiert und hat binnen 6 Wochen die Möglichkeit dieser zu widersprechen, wobei der Vertragspartner auch über diese Frist informiert wird. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt die Änderung als akzeptiert.
§ 6 Personal von PerFact Innovation
6.1. PerFact Innovation ist bei der Wahl der Personen frei, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden. PerFact Innovation trägt dafür Sorge, dass die eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit PerFact Innovation dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
6.2. PerFact Innovation wird sich bei den für den Auftraggeber unter diesem Vertrag eingesetzten Personen um Kontinuität bemühen und dem Auftraggeber einen Austausch der eingesetzten Personen nach Möglichkeit frühzeitig vorab anzeigen. Die neu eingesetzten Personen werden mindestens die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.
§ 7 Leistungen des Kunden
7.1. Die Erfolgsverantwortung für Leistungen unter diesem Vertrag verbleibt beim Kunden.
7.2. Der Kunde wird die vereinbarten Leistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Leistungen hinaus wird der Kunde die Leistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch PerFact Innovation erforderlich und allgemein üblich sind, und insbesondere
7.2.1. alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
7.2.2. zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten;
7.2.3. erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen; und
7.2.4. Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen,
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis von PerFact Innovation zugeordnet wurden.
7.3. Die Sicherung aller Daten liegt in der Verantwortung des Kunden.
7.4. Soweit Leistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert PerFact Innovation diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. PerFact Innovation wird den Kunden unverzüglich in Textform auf aus ihrer Sicht unzureichende Leistungen des Kunden hinweisen.
7.5. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Leistungen des Kunden für PerFact Innovation unentgeltlich zu erbringen.
7.6. Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von PerFact Innovation hat, ist PerFact Innovation von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. PerFact Innovation entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
§ 8 Vertragsschluss und Vertragsdauer
8.1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Maßgaben, Zeichnungen oder Abbildungen etc. sind unverbindlich. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vor-behalten. 
8.2. Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung von PerFact Innovation, ein Vertrag kommt somit erst mit der schriftlichen Bestätigung von uns oder mit Beginn der Ausführung eines Auftrags durch uns zustande.
8.3. Der Vertrag endet, je nachdem was früher eintritt, wenn
8.3.1. die vereinbarten Leistungen erbracht wurden;
8.3.2. das vereinbarte Budget verbraucht wurde;
8.3.3. der Vertrag vom Kunden mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt wurde.
8.4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
8.5. Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
8.6. Auf Wunsch erbringt PerFact Innovation Übergangs‑/Exit‑Leistungen. Art, Umfang und Form (z. B. Datenformate, Repositorien, Dokumentation) sowie Fristen werden einvernehmlich festgelegt. Diese Leistungen werden nach Zeit und Material vergütet.
§ 9 Preise und Zahlung
9.1. Die Preise sind grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von uns sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf unserem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. 
9.2. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,  sind wir, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung von diesem Vertrag berechtigt. Alle noch fälligen Teilzahlungen werden sofort fällig. 
9.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. PerFact Innovation ist berechtigt, nach Ankündigung Leistungen bis zur Zahlungserfüllung auszusetzen
9.4. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn Forderung und Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
9.5. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs kann der Kunde nur geltend machen, wenn Zahlungsanspruch von uns und Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 
9.6. Wir sind berechtigt unsere Forderungen abzutreten. Abtretungsverbot. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus einem Vertrag an Dritte abzutreten, sofern wir dieser Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 10 Nutzungsrechte
10.1. Der Kunde erhält an den von PerFact Innovation erstellten Arbeitsergebnissen, sofern diese nicht Softwarelösungen und deren Quellcode sind (vgl. § 3), ein nicht-übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Kunden, zum Beispiel andere Dienstleister.
10.2. Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Kunden verbundenen Unternehmen zu nutzen.
§ 11 Gewährleistung
11.1. Sollte PerFact Innovation als Teil des Auftrags Produkte oder sonstige Leistungen für den Kunden erwerben, erfolgt dies im Namen, mit Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Sämtliche Rechte und Pflichten wirken zwischen dem Käufer (=Kunde) und Verkäufer (=Zulieferer). PerFact Innovation leistet lediglich den Service als Vermittler. Verträge im eigenen Namen werden nicht geschlossen und PerFact Innovation wird nicht Vertragspartner des Kaufvertrags. Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass er gegen PerFact Innovation daher keine Gewährleistungsansprüche hat, sondern ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Lieferanten.
11.2. PerFact Innovation übernimmt kein Beschaffungs- oder Auswahlrisiko für Leistungen Dritter. Zahlungs- und Warenfluss erfolgen grundsätzlich direkt zwischen Kunde und Lieferant. Etwaige Weiterleitungen durch PerFact Innovation erfolgen nur als offengelegte Botentätigkeit ohne Begründung einer Verkäuferstellung.
11.3. Die Haftung von PerFact Innovation für eigene Beratungs- und Vermittlungsleistungen bleibt unberührt und richtet sich nach den Vorgaben aus diesem Vertrag.
§ 12 Haftungsbegrenzung
12.1. Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet PerFact Innovation gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet PerFact Innovation nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. 
12.3. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
12.4. Die Haftung von PerFact Innovation für einen eventuellen Datenverlust oder eine eventuelle Beschädigung von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Kunden erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.
12.5. Vorbehaltlich der Absätze 1-3 ist die Gesamthaftung von PerFact Innovation aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
12.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von PerFact Innovation.
§ 13 Vertraulichkeit 
13.1. Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
13.2. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
13.3. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
13.4. Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
13.5. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
13.5.1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden; 
13.5.2. die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
13.5.3. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
13.6. Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
13.7.  Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags. Für Geschäftsgeheimnisse gilt die Vertraulichkeit unbefristet, solange die Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt.
13.8. PerFact Innovation ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
13.9. Jede Partei bestätigt auf Aufforderung die Löschung oder Rückgabe vertraulicher Informationen in Textform
§ 14 Datenschutz
14.1. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
14.2. Sofern und soweit PerFact Innovation im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
§ 15 Höhere Gewalt
15.1. PerFact hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. PerFact wird den Kunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren. 
15.2. Fristen verlängern sich um die Dauer der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen in Textform zu kündigen.
15.3. Die Sicherung aller Daten liegt in der Verantwortung des Kunden.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der PerFact erfolgen ausschließlich auf-grund dieser Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteil dieses Vertrags und daher gegenüber PerFact Innovation ausnahmslos unwirksam. Geschäftsbedingungen des Kunden haben auch dann keine Gültigkeit, wenn in Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
16.2. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Kunde und PerFact gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts..
16.3. Gerichtsstand ist ausschließlich Herford für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
16.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
       
Stand 01. März 2026